Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung am 13. März 2025 (Jahreshauptversammlung und Vorstandswahlen) |
---|---|
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 26.02.2025, 13:54 |
SATZUNG
Satzungstext
Die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Mainz vom 27.06.1989 wurde
durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.02.2000, 05.04.2000, 17.11.2002,
24.2.2005, 03.04.2008, 05.12.2013, 16.11.2016, 30.09.2021, 05.05.2022,
23.03.2023 sowie am 25.05.2023 geändert. Sie tritt in dieser Form zum 25.05.2023
in Kraft und löst alle bisherigen Satzungen ab.
§ 1 Name
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mainz“ - Kurzbezeichnung GRÜNE - sind der Kreisverband
(KV) der Bundespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ im Landesverband Rheinland-Pfalz
für den Bereich der Stadt Mainz.
§ 2 Grundsätze und Ziele
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben eine ökologisch fundierte Gesellschaft an. Die
politische Arbeit orientiert sich an den vier Grundprinzipien: ökologisch,
sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Das Grundsatzprogramm des
Bundesverbands gilt als Grundlage der Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mainz.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mainz können nur natürliche Personen
sein,
- die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen,
- die keiner anderen Partei oder mit GRÜNEN in Konkurrenz stehenden
Wählervereinigung angehören,
- die den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zahlen und
- die ihren 1. oder 2. Wohnsitz in Mainz haben; Ausnahmen hiervon müssen auf
Antrag vom Kreisvorstand beschlossen werden.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Kreisvorstand beantragt werden;
über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.
- Bei der Zurückweisung eines Aufnahmeantrags, die schriftlich begründet
werden muss, kann die widerspruchsführende Person bei der
Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen; diese entscheidet mit
einfacher Mehrheit Die widerspruchsführende Person ist anzuhören.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das beschließende Organ.
- Eine Probemitgliedschaft im Kreisverband Mainz ist möglich. Die
Probemitgliedschaft ist beitragsfrei und auf einen Zeitraum von bis zu 6
Monaten befristet. Probemitglieder können an allen Mitglieder- und
Delegiertenversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede- und
Antragsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Probemitglieder nicht
teilnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet
der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch
Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, Ausschluss, Streichung oder
Tod.
- Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
Erklärt ein Mitglied mündlich seinen Austritt, so wird dieser Austritt
gültig, wenn der Vorstand schriftlich diese Erklärung gegenüber dem
Mitglied bestätigt und dieser Mitteilung nicht innerhalb eines Monats
schriftlich widersprochen wird.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit, wenn ein Mitglied erheblich gegen Grundsätze der Partei
verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zugefügt hat. Eine
Ausschlussentscheidung der Mitgliederversammlung ist dem
Landesschiedsgericht als Ausschlussantrag zur endgültigen Entscheidung
vorzulegen.
- Der Kreisvorstand kann ein Mitglied streichen
- wenn es seinen Wohnsitz außerhalb der Stadt Mainz verlegt, sofern eine
Meldung an die nun zuständige Gliederung erfolgt ist oder
- wenn es postalisch für die Organe des Kreisverbandes nicht mehr erreichbar
ist.
- Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer einen Mitgliedsbeitrag leistet.
Ist ein Mitglied in der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr
im Rückstand, wird dieser vom Kreisvorstand schriftlich angemahnt. Zahlt
das Mitglied nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten
Mahnung weiterhin keinen Beitrag, gilt dies als Austritt. Auf Antrag des
Mitglieds ruht die Mitgliedschaft; ein Ruhen der Mitgliedschaft schließt
das Stimmrecht aus. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung
hingewiesen werden. Vom Beitrag aus sozialen Gründen freigestellte
Mitglieder bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der
Partei. Sie hat mindestens viermal pro Jahr stattzufinden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist vom Kreisvorstand schriftlich
mit einer Frist von vierzehn Tagen vor dem Termin (Datum des Poststempels)
und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufenen. Mitglieder und
diejenigen unter § 8 Absatz 6 genannten Personen, die über eine E-Mail-
Adresse verfügen, erhalten die Einladung innerhalb derselben Frist per E-
Mail, es sei denn, sie wünschen den Postversand und haben dies schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung
beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Parteimitglieder erschienen sind.
Tagesordnungspunkte, die wegen Beschlussunfähigkeit nicht behandelt werden
können, sind auf einer folgenden Mitgliederversammlung ohne
Berücksichtigung der Beschlussfähigkeit zu behandeln.
- Der Kreisvorstand hat eine Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen
Termin einzuberufen, wenn 5% der Parteimitglieder –aber mindestens 10
Mitglieder- dies schriftlich verlangen.
- Bei besonderer Dringlichkeit kann der Kreisvorstand eine außerordentliche
Kreis-mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von einer Woche
einberufen. Die Begründung der Dringlichkeit ist der Einladung neben der
Tagesordnung beizufügen. Die Fristen für Anträge und
Satzungsänderungsanträge bleiben auch bei außerordentliche
Kreismitgliederversammlung bestehen. Außerordentliche
Kreismitgliederversammlungen ersetzen keine reguläre
Kreismitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung im Jahr findet als „Hauptversammlung“ statt. In
ihrem Verlauf sollen die anstehenden Wahlen zu Parteiämtern, die
Beschlussfassung des Haushalts sowie Berichte des Kreisvorstands, der
Fraktion, der Arbeitsgemeinschaften und der Delegierten stattfinden.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entscheidungen über politische, personelle und organisatorische Fragen,
- Wahl und Entlastung des Kreisvorstands,
- Wahl der Kassenprüfer:innen,
- Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten
- Zu Landesdelegiertenversammlungen und Bundesdelegiertenkonferenzen können
Jahresdelegierte gewählt werden. Dazu soll mindestens die gleiche Zahl an
Ersatzdelegierten gewählt werden.
- Aufstellen der Kandidierenden zu Wahlen
- Satzungsänderungen.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung
- Anträge können von jedem Mitglied, dem Kreisvorstand und den
Arbeitsgemeinschaften gestellt werden.- Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens sieben
Tage vor dem Beginn der Versammlung der Kreisgeschäftsstelle
vorliegen. Diese leitet sie digital an die Mitglieder weiter.
Anträge müssen den Mitgliedern spätestens sechs Tage vor Beginn der
Kreismitgliederversammlung zugegangen sein. - Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zu Anträgen an die
Kreismitgliederversammlung stellen. Änderungsanträge müssen
spätestens zwei Tage vor der Versammlung der Kreisgeschäftsstelle
vorliegen und von dieser einen Tag vorher den Mitgliedern zugegangen
sein. - Für Programme kann die Kreismitgliederversammlung abweichende
Fristen beschließen. - Abweichend von §8 Abs 2. und 3. können jederzeit
Dringlichkeitsanträge an die Kreismitgliederversammlung gestellt
werden. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn das Ereignis, auf
das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nicht früher als 2 Tage
vor dem Antragsschluss eingetreten ist und ihrer Behandlung von der
Mitgliederversammlung zugestimmt wird. Änderungsanträge an
Dringlichkeitsanträge sind jederzeit möglich.
- Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens sieben
- Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit
einfacher Mehrheit gefasst und sind zu protokollieren und den Mitgliedern
zuzuleiten.
- Im Regelfall leitet der Kreisvorstand die Mitgliederversammlung; diese
kann aber auch für jeweils eine Versammlung ein Tagungspräsidium
bestimmen.
- Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich.
- Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit jeweils 2/3 Mehrheit
beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt
werden. Die Beratung über einen entsprechenden Antrag findet
nichtöffentlich statt. Personenbezogene Mitgliedsangelegenheiten werden
grundsätzlich nichtöffentlich behandelt.
- Nichtmitglieder, die ständiges Mitglied in Gremien der Partei oder
Fraktion sind, verfügen zu allen Sachentscheidungen, die die Mainzer
Kommunalpolitik betreffen, im Rahmen der Mitgliederversammlung über Rede-
und Antragsrecht. Nichtmitglieder, die für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mainz-
Stadt ein Mandat in Gremien der kommunalen Selbstverwaltung ausüben,
verfügen zu allen Sachentscheidungen, die die Mainzer Kommunalpolitik
betreffen, im Rahmen der Mitgliederversammlung über Rede-, Antrags- und
Stimmrecht. Anwesende Mitglieder der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-
Pfalz anerkannten Jugendorganisation, insbesondere der Grünen Jugend (GJ)
RLP und der GJ Mainz, haben Antrags- und Rederecht. Ebenso haben
Mitglieder grünnaher Gruppen an Mainzer Hochschulen ein Antrags- und
Rederecht.
- Die Mitgliederversammlung kann zu Sachentscheidungen das Stimmrecht mit
absoluter Mehrheit auf anwesende Nichtmitglieder erweitern.
§ 9 Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt. - Er besteht aus
- Der Kreisvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
- zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem:einer Schriftführer:in und
einem:einer Schatzmeister:in, die den Geschäftsführenden Vorstand bilden,
- des Weiteren aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu vier
Beisitzenden. Die Anzahl der Beisitzenden wird vor der Wahl per Abstimmung
festgelegt. Bei der Besetzung des geschäftsführenden Vorstands sowie des
gesamten Vorstands sind § 15 Absatz 5 und § 15 Absatz 6 zu beachten.- Der Kreisvorstand ist geschäftsfähig, wenn mindestens ein:e
Vorsitzende:r und ein:e Schatzmeister:in gewählt sind. - Die Mitgliederversammlung kann dem Kreisvorstand oder einzelnen
Vorstandsmitgliedern auf schriftlichen Antrag, auf den in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen ist, mit absoluter
Mehrheit das Misstrauen aussprechen; dies führt zum Rücktritt des
Kreisvorstands oder der betreffenden Vorstandsmitglieder. Neu- bzw.
Nachwahlen können in diesem Fall in derselben Mitgliederversammlung
stattfinden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. - Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder kann die nächste
Mitgliederversammlung Nachwahlen vornehmen. - Die Amtszeit von Nachgewählten endet mit der Amtszeit des gesamten
Kreisvorstands. - Tritt der gesamte Kreisvorstand zurück, hat er innerhalb von vier
Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer
Kreisvorstand gewählt wird. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands
führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. - Die beiden Vorsitzenden und der:die Schatzmeister:in können eine
Vergütung für die Erledigung der Vorstandsgeschäfte erhalten. Die
Vergütung ist abgaben- und steuerpflichtig, begründet jedoch kein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Vergütung hat die Höhe der
Aufwandsentschädigung eines Stadtratsmitglieds. - Kann kein Vorstandsmitglied mehr rechtsfähig zu einer
Mitgliederversammlung einladen, so können fünf Mitglieder des
Kreisverbands den Landesvorstand beauftragen, eine
Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Kreisvorstands einzuberufen.
- Der Kreisvorstand ist geschäftsfähig, wenn mindestens ein:e
§ 10 Aufgaben des Kreisvorstands
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den
Kreisverband nach innen und gemäß § 26 (2) BGB nach außen. - Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden. - Die Aufgabenverteilung wird, soweit die Mitgliederversammlung oder
Satzung nichts anderes bestimmt, innerhalb des Kreisvorstands
geregelt. - Der Kreisvorstand kann Ortsbezirksbeauftragte ernennen. Aufgabe der
Ortsbezirksbeauftragten ist die Unterstützung der Kommunikation
zwischen den Mitgliedern im Ortsbezirk und dem Kreisvorstand.
Beauftragt werden kann nur, wer den Nachweis der Fachkunde nach § 4
Abs. 2 Satz 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erfüllt. Zur Ausführung
dieser Aufgabe benötigte relevante Daten können unter
Berücksichtigung von §16 BDSG den Ortsbezirksbeauftragten vom
Kreisvorstand anvertraut werden. Die Ortsbezirksbeauftragten sind in
der Regel für die Dauer einer Legislatur des Kreisvorstands ernannt.
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den
§ 11 Ablauf der Kreisvorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen sind in der Regel für alle Mitglieder und die
unter § 8 Abs. 6 genannten Personen offen und müssen mindestens
einmal im Monat stattfinden. - Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
- Vorstandssitzungen sind in der Regel für alle Mitglieder und die
§ 12 Finanzen und Kassenprüfung
- Der Kreisvorstand legt für jedes Kalenderjahr einer Mitgliederversammlung
spätestens bei der ersten Kreismitgliederversammlung im 1. Quartal einen
Haushaltsentwurf zur Verabschiedung vor. Änderungen von mehr als 20% bei
einzelnen Posten oder von mehr als 10% des Gesamthaushalts sind der
Mitgliederversammlung zur Nachtragsbeschlussfassung vorzulegen.
- Die Überprüfung der Kassenführung des Vorstandes erfolgt durch zwei
Kassenprüfer:innen, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt
werden und dieser berichten müssen.
- Näheres regelt die Beitrags-, Kassen- und Kostenerstattungsordnung.
§ 13 Arbeitsgemeinschaften (AG) und Ortsverbände (OV)
- Zur politisch inhaltlichen Arbeit, sowie zu Zwecken der Organisation oder
Öffentlichkeitsarbeit können sich Arbeitsgemeinschaften bilden. Als
offizielle Arbeitsgemeinschaften der Partei können sie nur gelten, wenn:
- die Mitgliederversammlung ihre Anerkennung mehrheitlich befürwortet,
- ständig mindestens 5 Parteimitglieder bzw. grünnahe Personen mitarbeiten,
- ein:e Sprecher:in und eine stellvertretende Person gewählt wurden,
- und einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung über die Arbeit der AG
berichtet wird.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung einer Arbeitsgruppe die Anerkennung
entziehen.
- Öffentliche Erklärungen im Namen der Partei können Arbeitsgemeinschaften
nur mit Zustimmung des Kreisvorstands abgeben.
- Zur Arbeit in den Ortsbezirken der Stadt Mainz können sich Ortsverbände
bilden.
- Die Sprecher:innen der Arbeitsgemeinschaften und Ortsverbänden haben zu
Themen, die ihre Arbeit betreffen, Rede- und Antragsrecht in Sitzungen des
Kreisvorstands.
§ 14 Fraktionsgruppe
- Die Kreismitgliederversammlung wählt höchstens dieselbe Anzahl an
Personen, wie der Stadtratsfraktion angehören, zum Zwecke der Beratung der
Stadtratsfraktion in kommunalpolitischen Fragen.
- Der Kreisvorstand hat dabei das Vorschlagsrecht für eine Person als festes
Mitglied der Fraktionsgruppe.
- Mitglieder der Fraktionsgruppe können auch Personen sein, die nicht
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mainz-Stadt sind.
- Die Wahl findet zu Beginn der Wahlperiode des Stadtrats und noch einmal in
der Mitte der Wahlperiode statt.
§ 15 Wahlverfahren
- Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder, der Fraktionsgruppenmitglieder,
der Landesdelegiertenversammlungs- und Bundesversammlungs-Delegierten,
sowie die Aufstellung der Kandidierenden zu Wahlen sind geheim. Alle
anderen Wahlen können offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch
erhebt.
- Die Wahlen zum Kreisvorstand finden in getrennten Wahlgängen statt; sofern
die Zahl der Kandidierenden die Zahl der zu vergebenden Ämter nicht
überschreitet, ist verbundene Einzelwahl möglich.
- Bei Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen und dabei mindestens ein
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen
dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt, ergibt auch diese
kein Ergebnis entscheidet das Los.
- Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält und mindestens 25 % der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Um eine angemessene Vertretung von Minderheiten
zu gewährleisten, wird das Stimmrecht so geregelt, dass die Stimmzahl auf
zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber:innen beschränkt
wird.
- Bei Wahlen zu Parteiversammlungen und Wahlen in Parteiämter, bei denen
eine Stellvertretung vorgesehen ist, werden jene zu stellvertretenden
Personen bestimmt, die im Wahlverfahren unterlegen sind, aber das Quorum
erreicht haben. Sofern keine überzähligen Bewerber:innen zur Verfügung
standen oder das Quorum nicht erreicht wurde, findet ein zusätzlicher
Wahlgang statt. Das Frauenstatut und der Minderheitenschutz finden hierbei
keine Anwendung.
- Bei allen Wahlen gilt das Frauenstatut des Bundesverbands sinngemäß für
den Kreisverband.
§ 16 Ordnungsmaßnahmen
Es finden die Regelungen der Landessatzung § 16 Anwendung.
§ 17 Abschluss von Rechtsgeschäften und Haftung
Rechtsgeschäfte für den Kreisverband dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand
schriftlich hierzu ermächtigte Personen abschließen. Für Schulden des
Kreisverbandes haftet gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes nur das
Vermögen des Kreisverbandes; auf diese Bestimmung müssen Dritte bei Abschluss
von Rechtsgeschäften hingewiesen werden.
§ 18 Änderungs- und Schlussbestimmungen
- Die Satzung des Kreisverbandes kann nur mit 2/3 Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung geändert werden. Für satzungsändernde Anträge gelten
die gleichen Fristen wie für Anträge gemäß §8 (1).
- Die Auflösung des Kreisverbandes oder die Verschmelzung mit anderen
Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedarf einer ¾ Mehrheit auf einer
ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung. Im Falle der
Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den
Landesverband Rheinland-Pfalz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Die Satzung vom 27.06.1989 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung
am 16.02.2000, 05.04.2000, 17.11.2002, 24.2.2005, 03.04.2008, 05.12.2013,
16.11.2016, 30.09.2021 sowie am 05.05.2022 geändert. Sie tritt in dieser
Form zum 05.05.2022 in Kraft und löst alle bisherigen Satzungen ab.
- Sollten Regelungen nach der aktuellen Gesetzeslage nicht Bestandteil der
Satzung des Kreisverbands sein dürfen, so ist der Kreisvorstand befugt,
diese ohne vorherigen Mitgliederversammlungsbeschluss aus der Satzung zu
streichen. Solche Bestimmungen gelten dann als politische Entscheidungen;
der Kreisvorstand ist beauftragt, Möglichkeiten der Wiedereinführung als
Satzungsbestandteil (z.B. Umformulierung) zu erarbeiten.